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[infowar.de] heise online: Hardthoehe greift Zivi-Domain an
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von Ralf Bendrath <bendrath -!
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Hardthöhe greift Zivi-Domain an
Am Landgericht Hannover wurde am heutigen Dienstag, 14. August, die Klage
des Bundesverteidigungsministeriums gegen den Inhaber der Domain
verteidigungsministerium.de[1] verhandelt. Unter der strittigen Adresse[2]
informiert der 23-jährige Auszubildende Marian Müller Interessierte über
Wehrdienstverweigerung und Zivildienst.
In der mündlichen Verhandlung machte die Rechtsvertretung des
Verteidigungsministeriums dem Ärger ihrer Auftraggeber Luft. Besonderen
Anstoß nahm die klagende Behörde an der symbolischen Darstellung eines
Soldatengrabes auf der Startseite: Durch diese "artfremden" Inhalte unter
der Bezeichung "Verteidigungsminsterium" werde das internationale Ansehen
der Bundesrepublik massiv geschädigt.
Der unmissverständliche Hinweis auf der strittigen Homepage, dass es sich
nicht etwa um die offizielle Seite des Verteidigungsministeriums handle,
sowie entsprechend angebrachte Links auf die "echten" Seiten stimmte die
Bundesbehörde nicht etwa milde, sondern lieferte zusätzlichen Anlass zur
Kritik: Man sei keineswegs damit einverstanden, dass Müller ohne Erlaubnis
auf die behördlichen Seiten verlinkt habe, machte die Klägervertretung
deutlich. "Darf man das überhaupt?" fragte Rechtsanwalt Dr. Weber in
Vertretung des abwesenden Advokaten Michael Horak, der die Interessen der
klagenden Behörde vertritt, ansonsten pikanterweise aber im Vorstand der
Initiative "Freedom for Links e.V." (FFL[3]) aktiv ist. Innerhalb des als
Anti-Abmahnfront auftretenden Vereins sowie bei Interessierten überall im
Netz ist es infolge dieses Umstands zu heftigen Diskussionen gekommen,
sodass Thomas Stadler vom FFL-Vorstand sich bereits zu einer offiziellen
Stellungnahme[4] genötigt sah.
Der Vertreter des Beklagten, der Münchner Rechtsanwalt Günter Freiherr von
Gravenreuth, argumentierte damit, dass "Verteidigungsministerium" einfach
ein generischer Begriff sei, ähnlich wie Branchenbezeichnungen. Dem
gegenüber behaupteten die Kläger unter Hinweis auf Art. 65a des
Grundgesetzes[5] einen verfassungsmäßig verankerten Sonderstatus ?
allerdings ist in dem betreffenden Abschnitt vom "Bundesminister für
Verteidigung" die Rede.
Gravenreuth hob darauf ab, dass die Behörde auf die strittige Domain nicht
angewiesen sei, da ihr genügend andere passende Domainbezeichnungen zur
Verfügung stünden. Das Ministerium betreibt
bundesministerium-der-verteidigung.de[6], und auch
"bundesverteidigungsministerium.de" ist für die Bundesbehörde eingetragen,
wenn auch nicht mit Inhalt belegt.
Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Hannover unter Vorsitz von Richter
Hermann Oltrogge hat sich offensichtlich noch keine Meinung darüber
gebildet, wie sie den Fall abschließend rechtlich bewerten will. Aus diesem
Grund erging auch in dem mitverhandelten, ähnlich gelagerten Fall
"Verteidigungsminister.de", zu dem der Beklagte nicht erschienen war, trotz
eines darauf gerichteten Antrags der Kläger kein Versäumisurteil.
Das Urteil in beiderlei Sache ist für den 12. September zu erwarten.
(tig[7]/c't) / (psz[8]/c't)
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[4] http://www.freedomforlinks.de/Pages/stellungn.html
[5] http://dejure.org/gesetze/GG/65a.html
[6] http://www.bundesministerium-der-verteidigung.de
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