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Re: [infowar.de] Seymour Hersh über das NSA-Abhörprojekt



Ralf Bendrath wrote:
-> In der im November 2005 beschlossenen deutschen TKÜV (http://www.heise.de/newsticker/meldung/64923) ist auch so ein Remote-Zugriff für die Geheimdienste vorgesehen. Die Schnittstelle muss
 sogar so gebaut sein, dass die ISPs es nicht mitkriegen, wenn BND oder
 Verfassungsschutz zugreifen.
Ich habe es gerade nochmal nachgelesen:
Der BND darf bei den Providern, die internationale Telekommunikation anbieten, eigene Geräte aufstellen, die im Normalfall (mögliche Begründungen: Terror, Drogenhandel, Geldfälschung oder -wäsche, etc.) bis zu 20% der jeweiligen Kommunikation mitschneiden dürfen. Welche 20% das sind, muss in der Überwachungsanordnung spezifiziert sein, allerdings so vage wie es nur geht: "Ferner sind das Gebiet, über das Informationen gesammelt werden sollen, und die Übertragungswege, die der Beschränkung unterliegen, zu bezeichnen." (§ 10 Abs. 4 Satz 2, Artikel 10-Gesetz). Der in der TKÜV zu findenden Satz "ein Fernzugriff auf die Geräte ist ausgeschlossen" meint wohl "unbefugter Fernzugriff", denn §29 TKÜV handelt von explizit der "Bereitstellung von Übertragungswegen zum Bundesnachrichtendienst".
--> Neue Fragen: Wieviele TK-Provider in Deutschland von relevanter Größe 
gibt es? Vielleicht ein Dutzend? Wer von denen hat im letzten halben Jahr 
eine solche Anordnung bekommen? Nach welchen Kriterien und in welchem 
Umfang wurde die Kommunikaton dort mitgeschnitten und an den BND 
übermittelt? (Merke: "Geräte" kann hier auch ein paar Paletten voller 
Bandlaufwerke oder Festplatten bedeuten.)
Meine 5 Cent: Auf solche Sachen sollten mal die Herren Leyendecker & Co 
ihre Energien und Kontakte verschwenden. Diese Selbstbespiegelung der 
Tatsache, dass ein paar Journalisten mit ein paar Schlapphüten geredet 
haben und dabei auch über Kollegen getratscht wurde (man verzeiche mir die 
Polemik), ist für meinen Geschmack langsam ausgereizt.
RB


TKÜV,  http://bundesrecht.juris.de/tk_v_2005/index.html

§ 27 Grundsätze, technische und organisatorische Umsetzung von Anordnungen, Verschwiegenheit
(1) Die zu überwachende Telekommunikation umfasst bei 
Überwachungsmaßnahmen nach § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes die 
Telekommunikation, die auf dem in der Anordnung bezeichneten 
Übertragungsweg übertragen wird, einschließlich der auf diesem 
Übertragungsweg übermittelten, für den Auf- oder Abbau von 
Telekommunikationsverbindungen notwendigen vermittlungstechnischen 
Steuerzeichen. § 5 gilt mit Ausnahme von seinem Absatz 1, 2 Satz 3 und 
Absatz 4 Satz 2 entsprechend.
(2) Der Verpflichtete hat dem Bundesnachrichtendienst an einem 
Übergabepunkt im Inland eine vollständige Kopie der Telekommunikation 
bereitzustellen, die über die in der Anordnung bezeichneten 
Übertragungswege übertragen wird.
(3) Der Verpflichtete hat in seinen Räumen die Aufstellung und den Betrieb von
Geräten des Bundesnachrichtendienstes zu dulden, die nur von hierzu
besonders ermächtigten Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes
eingestellt und gewartet werden dürfen und die folgende Anforderungen
erfüllen:
(...)
1. die nach Absatz 2 bereitgestellte Kopie wird in der Weise bearbeitet, dass die Festlegung nach § 10 Abs. 4 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes eingehalten und die danach verbleibende Kopie an den Bundesnachrichtendienst nur insoweit übermittelt wird, als sie Telekommunikation mit dem in der Anordnung nach § 10 Abs. 4 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes bezeichneten Gebiet enthält;
2. im Übrigen wird die Kopie gelöscht;
3. ein Fernzugriff auf die Geräte ist ausgeschlossen;
4. die Geräte verfügen über eine dem Stand der Technik entsprechende Zugriffskontrolle; 5. die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 ist durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert.
G-10 Gesetz --> siehe http://bundesrecht.juris.de/g10_2001/index.html

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