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Re: [infowar.de] Seymour Hersh über das NSA-Abhörprojekt
Ralf Bendrath wrote:
-> In der im November 2005 beschlossenen deutschen TKÜV
(http://www.heise.de/newsticker/meldung/64923) ist auch so ein
Remote-Zugriff für die Geheimdienste vorgesehen. Die Schnittstelle muss
sogar so gebaut sein, dass die ISPs es nicht mitkriegen, wenn BND oder
Verfassungsschutz zugreifen.
Ich habe es gerade nochmal nachgelesen:
Der BND darf bei den Providern, die internationale Telekommunikation
anbieten, eigene Geräte aufstellen, die im Normalfall (mögliche
Begründungen: Terror, Drogenhandel, Geldfälschung oder -wäsche, etc.) bis
zu 20% der jeweiligen Kommunikation mitschneiden dürfen. Welche 20% das
sind, muss in der Überwachungsanordnung spezifiziert sein, allerdings so
vage wie es nur geht: "Ferner sind das Gebiet, über das Informationen
gesammelt werden sollen, und die Übertragungswege, die der Beschränkung
unterliegen, zu bezeichnen." (§ 10 Abs. 4 Satz 2, Artikel 10-Gesetz).
Der in der TKÜV zu findenden Satz "ein Fernzugriff auf die Geräte ist
ausgeschlossen" meint wohl "unbefugter Fernzugriff", denn §29 TKÜV handelt
von explizit der "Bereitstellung von Übertragungswegen zum
Bundesnachrichtendienst".
--> Neue Fragen: Wieviele TK-Provider in Deutschland von relevanter Größe
gibt es? Vielleicht ein Dutzend? Wer von denen hat im letzten halben Jahr
eine solche Anordnung bekommen? Nach welchen Kriterien und in welchem
Umfang wurde die Kommunikaton dort mitgeschnitten und an den BND
übermittelt? (Merke: "Geräte" kann hier auch ein paar Paletten voller
Bandlaufwerke oder Festplatten bedeuten.)
Meine 5 Cent: Auf solche Sachen sollten mal die Herren Leyendecker & Co
ihre Energien und Kontakte verschwenden. Diese Selbstbespiegelung der
Tatsache, dass ein paar Journalisten mit ein paar Schlapphüten geredet
haben und dabei auch über Kollegen getratscht wurde (man verzeiche mir die
Polemik), ist für meinen Geschmack langsam ausgereizt.
RB
TKÜV, http://bundesrecht.juris.de/tk_v_2005/index.html
§ 27 Grundsätze, technische und organisatorische Umsetzung von
Anordnungen, Verschwiegenheit
(1) Die zu überwachende Telekommunikation umfasst bei
Überwachungsmaßnahmen nach § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes die
Telekommunikation, die auf dem in der Anordnung bezeichneten
Übertragungsweg übertragen wird, einschließlich der auf diesem
Übertragungsweg übermittelten, für den Auf- oder Abbau von
Telekommunikationsverbindungen notwendigen vermittlungstechnischen
Steuerzeichen. § 5 gilt mit Ausnahme von seinem Absatz 1, 2 Satz 3 und
Absatz 4 Satz 2 entsprechend.
(2) Der Verpflichtete hat dem Bundesnachrichtendienst an einem
Übergabepunkt im Inland eine vollständige Kopie der Telekommunikation
bereitzustellen, die über die in der Anordnung bezeichneten
Übertragungswege übertragen wird.
(3) Der Verpflichtete hat in seinen Räumen die Aufstellung und den Betrieb von
Geräten des Bundesnachrichtendienstes zu dulden, die nur von hierzu
besonders ermächtigten Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes
eingestellt und gewartet werden dürfen und die folgende Anforderungen
erfüllen:
(...)
1. die nach Absatz 2 bereitgestellte Kopie wird in der Weise bearbeitet,
dass die Festlegung nach § 10 Abs. 4 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes
eingehalten und die danach verbleibende Kopie an den
Bundesnachrichtendienst nur insoweit übermittelt wird, als sie
Telekommunikation mit dem in der Anordnung nach § 10 Abs. 4 Satz 2 des
Artikel 10-Gesetzes bezeichneten Gebiet enthält;
2. im Übrigen wird die Kopie gelöscht;
3. ein Fernzugriff auf die Geräte ist ausgeschlossen;
4. die Geräte verfügen über eine dem Stand der Technik entsprechende
Zugriffskontrolle;
5. die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 ist durch das
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert.
G-10 Gesetz --> siehe http://bundesrecht.juris.de/g10_2001/index.html
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