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[infowar.de] Anti-Hacker-Gesetze werden in Deutschland verschaerft
<http://netzpolitik.org/2006/anti-hacker-gesetze-werden-in-deutschland-verschaerft/>
Mittwoch, 20. September 2006
Anti-Hacker-Gesetze werden in Deutschland verschaerft
Das Bundeskabinett hat heute den Regierungsentwurf eines
Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität
beschlossen: Besserer Schutz vor Hackern, Datenklau und Computersabotage,
<http://www.bmj.bund.de/enid/35c0373eabeb32f1e4b2474f09f09ebf,792f74707265737365617274696b656c5f6964092d0932353638093a096d795f79656172092d0932303036093a096d795f6d6f6e7468092d093039093a095f7472636964092d0932353638/Presse/Pressemitteilungen_58.html>
Der heutige Regierungsentwurf setzt den EU-Rahmenbeschluss über Angriffe
auf Informationssysteme sowie das Europarat-Übereinkommen über
Computerkriminalität in nationales Recht um:
* Künftig soll bereits der unbefugte Zugang zu besonders gesicherten
Daten unter Überwindung von Sicherheitsvorkehrungen unter Strafe gestellt
werden (§ 202a StGB). Ein Verschaffen von Daten wird nicht mehr
erforderlich sein. Damit wird klargestellt, dass „Hacking“ strafbar ist.
* Computersabotage ist bisher nur bei Angriffen gegen Betriebe,
Unternehmen und Behörden strafbar (§ 303b StGB). Künftig sollen auch
private Datenverarbeitungen geschützt werden. Ferner werden Störungen
durch unbefugtes Eingeben und Übermitteln von Computerdaten unter Strafe
gestellt, um „DoS-Attacken“ erfassen zu können, bei denen die Dienste
eines Servers durch eine Vielzahl von Anfragen so belastet werden, dass
dessen Kapazitäten nicht ausreichen und der Zugang für berechtigte
Kontaktaufnahmen mit dem Server blockiert oder erschwert wird. Besonders
schwere Fälle der Computersabotage können künftig mit Freiheitsstrafe bis
zu zehn Jahren bestraft werden.
* Das Sichverschaffen von Daten aus einer nichtöffentlichen
Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer
Datenverarbeitungsanlage soll unter Strafe gestellt werden (§ 202b StGB neu).
* Besonders gefährliche Vorbereitungshandlungen zu Computerstraftaten
werden künftig strafbar sein. Sanktioniert wird insbesondere das
Herstellen, Überlassen, Verbreiten oder Verschaffen von „Hacker-Tools“,
die bereits nach Art und Weise ihres Aufbaus darauf angelegt sind,
illegalen Zwecken zu dienen (§ 202c StGB neu).
Man beachte das “Verbreiten und Herstellen von Hacker-Tools”. Hier waren
mal wieder Juristen am Werk, die vom IT-Administrations-Alltag wenig
verstehen.
Hier ist der Regierungsentwurf als PDF.
http://www.bmj.bund.de/media/archive/1317.pdf
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