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[infowar.de] heise online: Speicherung der IP-Adressen von P2P-Nutzern umstritten
Infowar.de, http://userpage.fu-berlin.de/~bendrath/liste.html
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Diese Meldung aus dem heise online Newsticker wurde Ihnen
von Christian Schaefer <post -!
- chris-schaefer -
com> gesandt.
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Die Nachricht ist vielleicht etwas Off-Topic, aber würde die T-DSL Flatrate durch das abschalten des IP-Loggings nicht zur Wunderwaffe für alle Info-Krieger? Ist die Kritik Mengers berechtigt?
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Speicherung der IP-Adressen von P2P-Nutzern umstritten
Datenschutzexperten bezweifeln, ob Provider die IP-Adressen speichern
dürfen, die sie ihren Nutzern beim Einwählen ins Internet zuweisen. Die
Frage hat eine besondere Brisanz, weil die gespeicherten IP-Adressen
derzeit dazu verwendet werden, Nutzer von Tauschbörsen nach
Urheberrechtsverstößen zu identifizieren und abzumahnen[1]. T-Online und
auch die Uni Münster hatten nach Hinweisen[2] der Motion Picture
Association of America (MPAA[3]) einzelne User verwarnt. Zur
Identifizierung wurden allein Uhrzeit und die verwendete IP-Adresse
genutzt.
Ralf Menger vom Regierungspräsidium Darmstadt[4], das den Datenschutz bei
T-Online überwacht, hält das Abspeichern der IP-Adressen für fragwürdig.
Das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG[5]) verlange in § 6 Absatz 4, dass
Nutzungsdaten nach Ende des Nutzungsvorgangs gelöscht werden, sofern sie
nicht "für Zwecke der Abrechnung" erforderlich sind. Ob einzelne
IP-Adressen zur Abrechnung einer DSL-Flatrate tatsächlich gebraucht würden,
sei unklar. Die Behörde habe deshalb T-Online darum gebeten, Gründe für die
Speicherung der IP-Adressen zu nennen. Sollte die Speicherung unrechtmäßig
erfolgen, hätten die Copyright-Wächter künftig noch größere
Schwierigkeiten, den in ihren Augen illegalen Tausch von DivX-Dateien in
den Griff zu bekommen.
Hinzu kommt ein weiteres juristisches Problem: Laut § 5 TDDSG dürfen
Provider "Auskünfte am Strafverfolgungsbehörden und Gerichte für die Zwecke
der Strafverfolgung" erteilen. Urheberrechtsdelikte fallen jedoch in der
Regel unters Zivilrecht. Ob sich ein P2P-Nutzer eventuell nach § 106
Urheberrechtsgesetz[6] strafbar macht, ist juristisch noch nicht geklärt.
(hod[7]/c't)
URL dieses Artikels:
http://www.heise.de/newsticker/data/hod-07.02.02-000/
Links in diesem Artikel:
[1] http://www.heise.de/newsticker/data/hod-21.01.02-001/
[2] http://www.heise.de/newsticker/data/hod-06.02.02-000/
[3] http://www.mpaa.org
[4] http://www.rpda.de/index.htm
[5] http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/tddsg/
[6] http://transpatent.com/gesetze/urhg4.html#106
[7] mailto:hod -!
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